Zweckgebundene Unternehmen – mehr Benefit für Alle!

Mit der UTS – Unternehmens-trägerstiftung für eine sozialere und gerechtere Gemeinwirtschaft arbeiten.

Als Alternative zu bestehenden Unternehmensformen bietet die Unternehmensträgerstiftung (UTS) eine passende Organisationsform für zweckgebundene Unternehmen!

Purpose led Business, Steward Ownership oder Verantwortungseigentum gewinnt für Gründer, Unternehmen und Investoren zunehmend an Bedeutung. Die weltweiten Herausforderungen des Klimawandels, der Digitalisierung und weiter steigender Ungerechtigkeit in der Einkommensverteilung und entkoppelter Finanzmärkte sind so immens, dass sich Unternehmer zunehmend einem Unternehmenszweck verschreiben, der über die reine Erwirtschaftung von Gewinnen hinausgeht.

Diese Unternehmen möchten ein Teil der Lösung sein und nicht Teil des Problems. Diese Unternehmen arbeiten gewerblich an einer gerechteren, gesünderen, nachhaltigeren Gesellschaft. Nachhaltigkeit im Sinne der Triple Bottom Line ist ein Ansatz der beschreibt, dass unter dem Begriff der Nachhaltigkeit ein dauerhafter Ausgleich zwischen der ökonomischen, der ökologischen und der sozialen Leistung angestrebt wird. Um wirklich nachhaltig zu sein, gilt es eine Balance zwischen allen dreien herzustellen. Dabei hat sich im Laufe der Geschichte gezeigt, dass solche Unternehmen schneller und stabiler wachsen, sie haben engagiertere und besser bezahlte Mitarbeiter und insgesamt eine höhere Performance als traditionelle Unternehmen!

Doch welche Gesellschaftsform ist für ein zweckgebundenes Unternehmen die Beste? CartaMensch ist hier der Botschafter und Berater für eine weitgehend unbekannte Gesellschaftsform.

Bei der Unternehmensträgerstiftung (UTS) handelt es sich rein rechtlich um eine gewerbliche Treuhandstiftung die als Alternative zu GmbH, UG und AG die natürlichste Organisationsform für zweckgebundene Unternehmen ist.
Mit der Unternehmensträgerstiftung können Unternehmer den Unternehmenszweck – den Purpose, langfristig bewahren und so als oberstes Gebot in die DNA des Unternehmens – die Satzung, einschreiben.

Der auf den ersten Blick erscheinende Nachteil der fehlenden Gewinnausschüttung, zeigt sich bei der neu entstehenden Unternehmenskultur der Purpose Unternehmen mit Stewart Ownership als immensen Vorteil.

Steward Ownership bedeutet, dass ein Unternehmen sich selbst gehört, bzw. das Eigentum am Unternehmen lediglich treuhänderisch von beispielsweise einer Stiftung oder einem Mitarbeiter*innen-Gremium gehalten wird. Anteile können dann nicht verkauft oder vererbt werden, was dazu führt, dass die Kontrolle über seine Geschicke immer im Unternehmen verbleibt und das Unternehmen nicht zum Spielball des Finanzmarkt Kapitalismus werden kann.

Es haben sich für die Schaffung von Verantwortungseigentum verschiedene Modelle entwickelt:

  1. Das Veto Anteilsmodell (Stimmrechte liegen bei einer Stiftung)
  2. Einzelstiftungsmodell (Unternehmensanteile liegen in einer Stiftung)
  3. Doppelstiftungsmodell (Aufspaltung der Unternehmensanteile)
  4. Trust Partnership Modell (in England)
  5. Perpetual Purpose Trust (in Amerika)


Wobei das letztere als das Ideale definiert wird.
Genau dieses Modell haben wir in Deutschland mit der Treuhandstiftung realisiert.

Es werden aufwändige zivilrechtliche Konstruktionen mit steuerlichen Konsequenzen vermieden.

Anwendungsformen der UTS – Unternehmensträgerstiftung


GRÜNDUNG & UMWANDLUNG

Unternehmensgründung

Als reiner Gewerbebetrieb das heißt ein haftungsbeschränktes Einzelunternehmen das wie eine Körperschaft behandelt wird.

UNTERNEHMENSNACHFOLGE

UTS Unternehmensnachfolge baut Konfliktpotential ab

Gerade bei Familienunternehmen kann die Nachfolgegeneration als Stiftungsrat das operative Geschäft übernehmen und die Vorgängergeneration kann noch in der Treuhandschaft die Vermögenskontrolle nach und nach übergeben.

TRANSFORMATION IN INSOLVENZ

UTS als Auffanggesellschaft
bei Insolvenzen

Als Schutzmaßnahme bei drohender Insolvenz oder auch insbesondere bei der übertragenden Sanierung.

TRANSFORMATION

Für Management Buy Out Lösungen

Hier findet ein Unternehmenskauf durch das Management statt. Über die Treuhandschaft kann die neue Geschäftsleitung das Unternehmen z. B. gezielter in den Strukturen neu aufbauen.

BETEILIGUNGEN & TRANSFORMATION

Mitarbeiterbeteiligung durch gewerbl. Treuhandstiftung

Als Vorstufe zu einem reinen Purposeunternehmen – so z. B. über stille Gesellschaften oder Genussrechte.

BETEILIGUNGEN & TRANSFORMATION

Selbstverständlich auch im Bereich der Gemeinnützigkeit. So kann bei dem selben Treuhänder eine gewerbliche Stiftung und eine gemeinnützige Stiftung verwaltet werden.


GRÜNDUNG & UMWANDLUNG

Freie Berufe und Land- u. Forstwirtschaftliche-Betriebe

Auch für freie Berufe und Land- u. Forstwirtschaftliche Betriebe gibt es vielschichtige Gestaltungsmöglichkeiten.

GRÜNDUNG & UMWANDLUNG

Purpose Unternehmen,
Steward Ownership ohne Gewinnausschüttung

Bitte lesen Sie dazu mehr …

Die Unternehmensträgerstiftung: unter unternehmerischen, steuerlichen und zivilrechtlichen Gesichtspunkten

Die Treuhandstiftung ist die ursprüngliche Form der Stiftung.

Eine Treuhandstiftung – auch als unselbständige, nichtrechtsfähige oder fiduziarische Stiftung bezeichnet – wird durch einen Vertrag zwischen einem Stifter und einem Treuhänder errichtet. Der Stifter überträgt dem Treuhänder das Stiftungsvermögen unter bestimmten Auflagen: So muss der Treuhänder das Stiftungskapital getrennt von seinem eigenen Vermögen verwalten und die Erhaltung des Vermögens anstreben. Es ist eine verselbständigte Vermögensmasse ohne Gesellschafter und Mitglieder.

Die Erträge aus dem Vermögen darf der Treuhänder nur für die in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecke, den Purpose verwenden.

Mit der Satzung schreiben Sie die Zweck- und Werteorientierung Ihres Unternehmen zeitlich unbegrenzt in die DNA der Treuhandstiftung.

Für wen ist also die gewerbliche Stiftung interessant? Für alle Unternehmen, deren Gründer oder Gesellschafter den Unternehmenszweck – den Purpose, langfristig bewahren und so als oberstes Gebot in die DNA – die Satzung einschreiben möchten.

So können sich Startup´s gleich als gewerbliche Stiftung gründen und bestehende Unternehmen können Ihre Gesellschafteranteile oder Ihr Unternehmen in die zu gründende gewerbliche Treuhandstiftung einbringen.

Das Verantwortungseigentum (Steward-ownership) versus Unternehmensträgerstiftung die Lösung für Purpose Unternehmen

Der Kern von Steward-Ownership ist, dass ein Unternehmen „sich selbst gehört“ und existiert, um seinem Zweck zu dienen. Hier wird das Privateigentum an den Gesellschaftsanteilen oder Aktien so umgestaltet, dass das Eigentum und die Stimmrechte möglichst beim Unternehmen selbst liegen und insbesondere keine Gewinnausschüttung stattfindet. Hierzu gibt es verschiedene Wege.

Bei der Unternehmensträgerstiftung braucht man keine komplizierten Gestaltungen, denn es gibt von vornherein keine Gesellschaftsanteile oder Aktien. Der zivil- und steuerrechtliche Aufwand entfällt. So wird der Gedanke in Form der Stewart Ownership, das heißt, dass die Kontrolle (Stimmrechte) über das Unternehmen von Personen innerhalb der Organisation ausgeübt wird oder sehr eng mit ihrer Mission verbunden sind. Stimmrechtskontrolle in Steward-Ownership-Formen ist kein verkaufsfähiges Gut. Gewinne in Steward-Ownership werden als Instrument zur Verfolgung des Unternehmenszwecks verstanden, optimal verwirklicht.

Die Vorteile einer gewerblichen Treuhandstiftung für Unternehmen mit Verantwortungseigentum

Mit einer Treuhandstiftung geführtem Unternehmen schützen Sie den Zweck und die Werte Ihres Unternehmens langfristig.

Gewerbliche Treuhandstiftungen motivieren und bezahlen Ihre Mitarbeiter überdurchschnittlich gut.

Treuhandstiftungen bestehen historisch gesehen besonders gut finanzielle und politische Krisen. Keine Pfändungen in Gesellschaftsanteile, da diese nicht vorhanden sind.

„Purpose over Profit“ führt zu zweckgebundenem „Profit“ bzw. Benefit für Treuhänder, Mitarbeiter, Kunden und die Gesellschaft als Ganzes.

Durch Innenfinanzierung (keine Gewinn-ausschüttungen = Gewinne bleiben im Unternehmen) besteht mehr Liquidität.  Hoher Insolvenzschutz.

Geschäftspartner können z. B. über ein Kuratorium eingebunden werden.

Weitere Themen

  • Die §§ 80 – 85 BGB spielen keine Rolle
  • Die Stiftungsgesetze der Bundesländer spielen kein Rolle Es ist eine Körperschaft gemäß den Steuergesetzen
  • Treuhandvertrag kann alles regeln = reines Vertrags und Namensrecht Ehe und Familienrecht inbegriffen
  • Kein Notar notwendig (außer bei Grundstückseinbringung) Eintragung im Handelsregister nur bei Vollkaufleuten. Haftungsschutz
  • Stiftung kann jederzeit wieder aufgehoben werden.
  • Keine Gesellschafter oder Mitglieder
  • Daher keine Erbschaftsteuer
  • Keine Pflichtteils und Pflichtteilsergänzungsansprüche (bei richtiger Gestaltung)
  • Haftungsbeschränkung,Pfändungsschutz

Keine direkten Gewinnausschüttungen möglich (über stille Gesellschaften darstellbar). Kann über gute Gehaltsvergütungen ebenso gestaltet werden.

Die Finanzierung kann über normale Darlehen, partiarisches Darlehen, stille Gesellschaften, Genussrechte oder ähnliche Finanzierungsmittel erfolgen.

Die rechtsfähige BGB-Stiftung ist keine Kapitalgesellschaft, sondern eine sonstige  juristische Person des Privatrechts.

Bei gewerblicher Tätigkeit ist Sie Einzelhandelskaufmann im Sinne des HGB. Es gelten die  Kaufmannseigenschaften (eingetragener Vollkaufmann etc.).

Die Treuhandstiftung auch unselbständige Stiftung genannt, wird durch einen Treuhänder verwaltet.

Sie unterliegt der Körperschafts- bzw. im gewerblichen Bereich zusätzlich der Gewerbesteuer. Nach § 8 KStG gelten auch für sie die einkommenssteuerlichen Vorschriften. Ebenso § 8b KStG nach dem Zins und Dividendenerträge steuerfrei vereinnahmt werden können. 5% sind als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben steuerpflichtig.

Wird ein Unternehmen eingebracht, so kann dies zu Buchwerten geschehen (steuerfreie Einlage nach §6 Abs. 3 EStG). Bei Verkauf oder Einbringung von einzelnen Wirtschaftsgütern besteht Steuerpflicht. Die Einbringung von Privatvermögen ist ESt frei.

Diese Aussagen gelten für Unternehmensverbundene- und Unternehmensträgerstiftungen. Auflösungen sind bei gemeinnützigen nach StKI 3 erbschaftssteuerpflichtig.

Grundsätzlich gelten auch die Schenkungs- und erbschaft-steuerlichen Vorschriften der steuerbefreiten Einbringung von Unternehmensvermögens (Verschonungsvermögen) bei Einbringung und Auflösung.

 

Unternehmensträgerstiftung

Hier gelten die allgemeinen Aussagen. Das Unternehmen ist die Stiftung. Es können aktienrechtliche Formen durch Einsetzung eines Vorstandes und Aufsichtsrates gebildet werden.

Die Finanzierung kann durch Darlehen, stille Gesellschaften, Genussscheine, Leibrentenkauf etc. vorgenommen werden.

 

Unternehmensverbundene Stiftung (Holdingstiftung)

Hier werden Unternehmensbeteiligungen eingelegt. Dies kann aus Gründen der Vermeidung einer Zersplitterung von Unternehmen vorgenommen werden. Darüber hinaus werden ggf. die steuerlichen Vorteile der gemeinnützigen  Stiftung bei Gründung durch ihre hohe Vermögensbeteiligung ausgenutzt.

 

Familienstiftung

Bei der Familienstiftung liegen insbesondere bei der Erbschaftssteuer Besonderheiten vor. Die Einbringung richtet sich nach den zuletzt Begünstigten. Insofern sollten nur Angehörige der Steuerklasse 1 aufgeführt werden.

Jeder Stifter zählt mit seinen persönlichen Freibeträgen. Alle 30 Jahre fällt Erbersatzsteuer an. Diese kann auf 30 Jahre in Raten gezahlt werden. Nach BFH Rechtsprechung fallen Treuhandstiftungen nicht darunter.

Bei Auflösung zählt wieder das ursprüngliche Verhältnis zum Stifter. Die Begünstigten erhalten Einkünfte nach § 22 (1) Satz 2 EStG (sonstige Einkünfte) oder nach § 20 (1) Satz 2 (Kapitaleinkünfte) nach Vertragsgestaltung (z.B. bei freiwillig begründeter Rechtspflicht).

Bereits bei Stiftungsgründung vorbehaltene Leibrenten werden nur mit Ihrem geringen Ertragsanteil besteuert.

Mit dieser Gestaltung soll der Einfluss der Familie des Stifters auf das Unternehmen bzw. die Kapitalgesellschaft mittels der Stimmenmajorität der Familienstiftung aufrechterhalten und ein möglichst großer Teil der Gewinne an die Familienmitglieder weitergeleitet werden.

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