Projekt CartaMensch Vermögen
Mehr als eine Stiftung: Die neue Generation des Vermögensschutzes
Familienvermögen sichern – mit maximaler Gestaltungsfreiheit
Die Treuhandfamilienstiftung ist ein hochflexibles Instrument zur Vermögensstrukturierung, speziell für Familien, die Vermögensschutz, Gestaltungsfreiheit und steuerliche Optimierung miteinander verbinden möchten. Sie ermöglicht eine diskrete, kosteneffiziente und tragfähige Alternative zur rechtsfähigen Familienstiftung und zur liechtensteinischen Struktur – ganz ohne Stiftungsaufsicht und mit voller Kontrolle für die Stifter.
Steuerliche Vorteile bei der Schenkung
Wird Vermögen – etwa Immobilien, Unternehmensanteile oder Kapitalanlagen – in die Stiftung eingebracht, gelten die Begünstigten als Erwerber im Sinne der Schenkungsteuer.
- Kinder und Enkelkinder profitieren von hohen Freibeträgen (400.000 € bzw. 200.000 €) und günstigen Steuersätzen (7–11 %).
- Ehegatten mit 500.000 €
- Bei klarer Satzung und eindeutiger Benennung der Destinatäre wird die Einbringung steuerlich wie eine direkte Schenkung behandelt, obwohl das Vermögen rechtlich beim Treuhänder verbleibt.
- Gestaffelte Schenkungen über Jahre helfen, Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2325 BGB) zu reduzieren und die Steuerlast zu strecken.
- Immobilien können über gemischte Schenkung oder Nießbrauchvorbehalte besonders vorteilhaft eingebracht werden.
Vergleich: Direkte Schenkung vs. Treuhandfamilienstiftung
| Merkmal | Direkte Schenkung an Kinder | Treuhandstiftung mit Kindern als Begünstigte |
| Besitz/Eigentum | Eigentum geht unmittelbar auf Kinder über | Treuhänder bleibt rechtlicher Inhaber; wirtschaftliche Begünstigung der Kinder |
| Gläubigerschutz für Schenker | Eingeschränkt – Vermögen gehört Kindern sofort | Besser steuerbar – Vermögen wird wirtschaftlich abgezogen, rechtlich getrennt |
| Rückforderungsrechte möglich? | Ja, oft enthalten – aber riskant für Gläubigerschutz | Nein – vertraglicher Ausschluss üblich |
| Verwaltungsrechte des Schenkers | Nein, nur über Auflagen oder Nießbrauch | Ja – über Treuhandvertrag möglich |
| Steuerliche Transparenz | Hoch – Erwerber sind eindeutig | Hoch – Erwerber sind ebenfalls eindeutig, aber über Treuhänder vermittelt |
| Anfechtungsrisiko (§ 134 InsO) | Besteht bei Schenkung < 4 Jahre vor Insolvenz | Auch hier, aber bessere Gestaltung möglich durch Treuhandstruktur |
| Steuerklasse der Kinder | Steuerklasse I, Freibetrag 400.000 € | Ebenso Steuerklasse I, wenn sie klar als Begünstigte genannt sind |
| Nachweis gegenüber Finanzamt | Direkter Vertrag mit Kindern | Treuhandvertrag mit klarer Begünstigtenregelung |
| Gestaltungsfreiheit des Schenkers | Gering, sobald Vermögen übertragen | Hoch – Verwaltung und Kontrolle möglich ohne wirtschaftliche Nutzung |
Vergleich: Direkte Schenkung vs. Treuhandfamilienstiftung
| Merkmal | Treuhandfamilienstiftung (DE) | Rechtsfähige Familienstiftung (DE) | Liechtensteiner Familienstiftung |
| Rechtsfähigkeit | ❌ Nicht rechtsfähig | ✅ Juristische Person | ✅ Juristische Person |
| Gründung | Einfach, privatschriftlich | Aufwendig, mit Behördenabstimmung | Notariell, internationaler Aufwand |
| Stiftungsaufsicht | ❌ Keine | ✅ Ja, je nach Bundesland | ❌ Keine staatliche Kontrolle |
| Erbersatzsteuer (DE) | ❌ Keine | ✅ Alle 30 Jahre | ❌ Keine |
| Schenkungsteuer (DE) | ✅ Ja, optimierbar | ✅ Ja, mit Freibeträgen | ✅ Steuerklasse III, 30 % Steuersatz |
| Steuerklasse der Begünstigten | ✅ Steuerklasse I möglich | ✅ Steuerklasse I möglich | ⚠️ Steuerklasse III in Deutschland |
| Kapitalertragsteuer | ✅ 15 % KSt + Soli, § 8b KStG nutzbar | ✅ 15 % KSt + Soli | ❌ Kapitalerträge oft steuerfrei |
| § 8b KStG Anwendung | ✅ Ja | ✅ Ja | ❌ Nein |
| Körperschaftsteuerliche Subjektstellung | ✅ Körperschaftlich behandelt | ✅ Körperschaft | ✅ Körperschaft nach ausländischem Recht |
| Verwaltungsrechte des Stifters | ✅ Über Treuhandvertrag möglich | 🔻 Eingeschränkt | ✅ Über Stiftungsstatut möglich |
| Vermögensschutz / Diskretion | 🔺 Hoch bei guter Gestaltung | 🔻 Eingeschränkt durch Transparenzpflichten | 🔺 Sehr hoch, intransparente Struktur möglich |
| Flexibilität / Anpassbarkeit | 🔺 Hoch | 🔻 Eingeschränkt | 🔺 Hoch |
Fazit
Die Treuhandfamilienstiftung vereint Vermögensschutz, steuerliche Optimierung und maximale Kontrolle – mit klaren Vorteilen gegenüber der direkten Schenkung und anderen Stiftungsformen. Sie ist die ideale Lösung für Familien, die ihr Vermögen sichern, gestalten und generationenübergreifend denken wollen.
Wer kann Begünstigter sein?
Die Satzung der Treuhandfamilienstiftung erlaubt eine individuelle Festlegung der Begünstigten:
- Kinder, Enkel, Ehepartner oder andere Familienmitglieder
- Auch nicht verwandte Personen oder gemeinnützige Organisationen sind möglich
- Gruppenregelungen wie „alle Nachkommen des Stifters“ oder „Familienlinie X“ sind zulässig
Rechte der Begünstigten
Begünstigte erhalten wirtschaftliche Vorteile, aber kein Eigentum am Stiftungsvermögen:
- Ausschüttungen aus Erträgen (z. B. Mieteinnahmen, Dividenden)
- Zweckgebundene Leistungen (z. B. Ausbildung, Existenzgründung, Pflege)
- Keine Mitbestimmungspflicht, aber Informationsrechte möglich
- Vererbte Begünstigtenstellung: Rechte können auf Nachkommen übergehen
Gestaltungsmöglichkeiten
Die Stiftungssatzung kann die Begünstigung flexibel und dynamisch regeln:
- Lebensphasenmodell: z. B. ab 25 Jahren, nach Studienabschluss, bei Geburt eines Kindes
- Leistungsprinzip: z. B. bei beruflichem Erfolg oder sozialem Engagement
- Ausschlussklauseln: z. B. bei Drogenmissbrauch oder Insolvenz
- Anpassbarkeit: Begünstigtenkreis kann durch Beirat oder Treuhänder erweitert oder reduziert werden
Steuerliche Behandlung
Begünstigte gelten bei Einbringung als Erwerber im Sinne der Schenkungsteuer:
- Steuerklasse I bei Ehegatten, Kindern und Enkeln → hohe Freibeträge und niedrige Steuersätze
- Keine Erbersatzsteuer wie bei rechtsfähiger Stiftung
- Pflichtteilsschutz: da kein Eigentum übertragen wird, sind Pflichtteilsansprüche schwerer durchsetzbar
„Die Begünstigten der Treuhandfamilienstiftung erhalten Leistungen aus dem Stiftungsvermögen gemäß den Vorgaben der Stiftungssatzung. Dabei können Ausschüttungen nach Lebensphasen, individuellen Bedürfnissen oder Leistungsnachweisen erfolgen. Die Begünstigten profitieren steuerlich von hohen Freibeträgen und bleiben rechtlich vom Vermögen getrennt – ideal für Vermögensschutz und generationenübergreifende Planung.“
Gestaltungsmöglichkeiten für Begünstigte
Die Treuhandfamilienstiftung erlaubt eine maßgeschneiderte Definition der Begünstigten und deren Rechte – sowohl rechtlich als auch steuerlich:
- Individuelle Benennung: Kinder, Enkel, Ehepartner oder andere Familienmitglieder können einzeln oder gruppenweise als Begünstigte festgelegt werden.
- Gestaffelte Ausschüttungen: Leistungen können nach Alter, Lebensereignissen (z. B. Studienabschluss, Geburt eines Kindes) oder Leistungsnachweisen erfolgen.
- Vererbte Begünstigtenrechte: Die Stiftung kann auch über Generationen hinweg Begünstigtenrechte weitergeben – z. B. an Enkel nach dem Tod der Kinder.
- Keine Eigentumsübertragung: Die Begünstigten erhalten Leistungen aus den Erträgen, ohne dass das Vermögen selbst übertragen wird – ideal für Pflichtteilsschutz und Vermögenserhalt.
- Flexible Anpassung: Die Satzung kann bei Bedarf angepasst werden – z. B. bei Familienzuwachs oder veränderten Lebenssituationen.
So bleibt die Stiftung steuerlich transparent, rechtlich stabil und gleichzeitig familiengerecht. Es gibt zwei Formen der Gestaltung, die sich in der Mitwirkung der Begünstigten unterscheiden:
Variante A:
Keine Mitwirkung des Destinatärs (Begünstigte)
Wenn die Satzung und der Treuhandvertrag ausdrücklich festlegen, dass Destinatäre:
- keine Mitbestimmungsrechte besitzen,
- keinen Einfluss auf Ausschüttungen ausüben dürfen,
- nur „empfangende“ Rolle gemäß Satzung einnehmen,
Die Zahlungen sind als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1 S. 2 EStG) einzuordnen. Davon sind nach § 3 Nr. 40 Buchst. i EStG 40 Prozent steuerfrei, weil die Erträge bereits bei der Stiftung der Körperschaftsteuer unterlegen haben.
🔹 Steuerliche Merkmale:
- Besteuerung erfolgt tariflich mit dem persönlichen Einkommensteuersatz
- Keine Kapitalertragsteuer, da keine auszahlende Stelle und keine klassischen Kapitalerträge vorliegen
- Grundfreibeträge voll nutzbar
- Bei satzungskonformer Ausschüttung keine Schenkungsteuer, da keine freigiebige Zuwendung
- Keine verdeckten Gewinnausschüttungen und Einlagen, da keine gesellschaftsrechtliche Struktur existiert
- schenkungsteuerliche Freibeträge für Familienangehörige bleiben erhalten
Variante B:
Schenkungssteuer schädliche Mitwirkung des Destinatärs (Begünstigte)
Wenn der Destinatär:
- in einem Beirat, Entscheidungsgremium oder als faktischer Mitgestalter tätig ist,
- Einfluss auf Zeitpunkt, Höhe oder Zweck der Ausschüttung nehmen kann,
dann gelten die Leistungen steuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Es liegt dann keine freigiebige Leistung mehr vor
🔹 Steuerliche Merkmale:
- Kapitalertragsteuerabzug durch die Stiftung, aber auf Antrag ist eine Anrechnung auf die Einkommensteuer möglich.
- Grundfreibetrag nutzbar, vorteilhaft für Personen mit geringem Einkommen
- Keine verdeckten Gewinnausschüttungen oder Einlagen, da die Stiftung keine Anteilseigner hat
Keine schenkungsteuerlichen Freibeträge für Familienangehörige
Die steuerliche Behandlung von Leistungen an die Begünstigten der Treuhandfamilienstiftung richtet sich nach ihrem Einfluss auf die Stiftung: Besteht Mitwirkung, gelten die Zuwendungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG und werden tariflich besteuert – Bei fehlender Mitwirkung gelten die Leistungen als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG.
Über die Alternative Familientreuhandstiftung kann Vermögen bereist auf die Nachfolgende Generation übertragen werden, die ältere Generation aber weiter über das Vermögen verfügen und einen direkten Zugriff on den übrigen Beteiligten an der Familientreuhandgesellschaft verhindern.
Asset Protection (Vermögenschutz) durch die Unternehmensträgerstiftung
Die Unternehmensträgerstiftung (UTS) bietet eine zukunftsweisende Lösung für Unternehmer, die ihr Vermögen rechtssicher schützen und gleichzeitig eine stabile unternehmerische Struktur etablieren möchten. Als Instrument zur Asset Protection ermöglicht die UTS die nachhaltige Sicherung betrieblichen und privaten Vermögens ohne die Risiken klassischer Gesellschaftsformen.
Schutz durch Eigentümerfreiheit
Die UTS verzichtet vollständig auf Gesellschafter oder Aktionäre. Dadurch entfällt jede Möglichkeit externer Einflussnahme – sei es durch Erbstreitigkeiten, Scheidungen oder Gläubigerzugriff. Gesellschaftsanteile existieren nicht, was die UTS besonders pfändungssicher macht.
Klare Regeln durch Vertragsstruktur
Die rechtliche Konstruktion der UTS basiert auf dem deutschen Vertragsrecht, nicht dem Stiftungsgesetz (§§ 80–85 BGB). Der Vermögensübergang vom Stifter an den Treuhänder erfolgt per Treuhandvertrag unter Berücksichtigung einer individuell gestalteten Satzung. Das bedeutet maximale Flexibilität bei gleichzeitiger Rechtssicherheit.
Keine Stiftungsaufsicht – keine Bürokratie
Da die UTS keine rechtsfähige Stiftung ist, entfällt die Kontrolle durch staatliche Stiftungsbehörden. Dies beschleunigt die Gründung, reduziert laufende Verwaltungskosten und ermöglicht eine unternehmensnahe Struktur.
Trennung von Führung und Vermögen
Die operative Leitung des Unternehmens bleibt unabhängig von der rechtlichen Trägerschaft. So können Fachleute das Geschäft führen, während die Stiftung die Eigentümerfunktion übernimmt und strategische Leitplanken vorgibt.
Hier ein Beispiel:
Persönlicher Vermögensschutz für Geschäftsführer
Neben der Sicherung des Unternehmensvermögens bietet die UTS auch einen diskreten Schutzschild für das Privatvermögen von Geschäftsführern, die berufsbedingt hohen Haftungsrisiken ausgesetzt sind.
Warum das relevant ist:
- Persönliche Haftung bei Insolvenzverschleppung, Steuervergehen, Pflichtverletzungen etc. – trotz „haftungsbeschränkter“ GmbH
- Privatvermögen kann angegriffen werden, z. B. Konten, Immobilien oder Beteiligungen
- Im beruflichen Alltag trägt ein Geschäftsführer erhebliche Verantwortung – mit potenziell weitreichenden Haftungsfolgen. Um das Privatvermögen etwa bei Insolvenz oder steuerlichen Regressforderungen abzusichern, kann die Unternehmensträgerstiftung als diskretes und pfändungssicheres Schutzinstrument dienen. Durch die treuhänderische Auslagerung werden Immobilien, Beteiligungen oder Ersparnisse rechtlich abgeschirmt, ohne dass der Geschäftsführer auf Einflussnahme verzichten muss. Die UTS ermöglicht damit nicht nur unternehmerische Stabilität, sondern auch persönlichen Vermögensschutz mit strategischer Weitsicht.
Schutzmechanismus:
- Auslagerung privater Vermögenswerte in die UTS – rechtlich getrennt und damit pfändungssicher
- Diskrete Struktur ohne Handelsregistereintrag oder Publizität
- Gestaltungsfreiheit über Satzungszwecke und Treuhandverträge bleibt beim Stifter
Steuerliche Vorteile als Schutzinstrument
- Erbschaftsteuerfreie Vermögensübertragung – ideal für Familienunternehmen
- Gestaltungsspielräume bei Körperschaftsteuer – strategische Optimierung möglich
- Keine Wegzugsbesteuerung oder verdeckte Einlagen/Gewinnausschüttungen
- Mischform möglich – Kombination gewerblicher und gemeinnütziger Zwecke zur Reduktion steuerlicher Belastungen