Pressemitteilung

Raus aus der Krise

Die Unternehmensträgerstiftung (UTS) als Alternative zu bestehenden Unternehmens formen bietet eine passende Organisationsform für zweckgebundene Unternehmen!

 

Der deutsche Mittelstand, oft als Rückgrat unserer Wirtschaft gepriesen, steckt offensichtlich in einer ausweglosen Situation. Die Schlagworte sind allgemein bekannt:

  • Exzessive bürokratische Prozesse behindern die Einführung neuer Produkte und Dienstleistungen; sie bremsen For­ schung und Entwicklung aus
  • Hohe Steuerlast
  • Fehlende Risikokapitalkultur
  • fehlendes Fachpersonal
  • Chronisch überschuldete öffentliche Haushalte, die ihre Auf­ gaben nicht mehr wahrnehmen können
  • Immer mehr renommierte Unternehmen kehren Deutschland den Rücken.

 

Dieser Beitrag zeigt Perspektiven auf, wie es trotz allgemein düs­ terer Aussichten in unserem Land gerade für mittelständische, familiengeführte Unternehmen zukunftsfähige Wege aus die­ sem Dilemma gibt, die leicht zu realisieren sind und sich in an­ deren Ländern längst bewährt haben.

Globale Herausforderungen wie Klimawandel, Digitalisierung, steigende Ungerechtigkeit in der Einkommensverteilung, ent­ koppelte Finanzmärkte sind so immens, dass sich Unternehmer zunehmend dem originären Unternehmenszweck verschreiben,

der über die reine Erwirtschaftung von Gewinnen hinausgeht. Dabei wird das Business Purpose (= Nutzen, Zweck im engeren Sinn) gestaltet. Das damit verbundene Steward Ownership oder Verantwortungseigentum gewinnt für Gründer, Unternehmen und Investoren zunehmend an Bedeutung.

Unternehmen möchten Teil der Lösung und nicht Teil des Pro­ blems sein. 1hr Ziel ist es gewerblich an einer gerechteren, gesünderen, nachhaltigeren Gesellschaft zu arbeiten. Sie haben sich dem Prinzip der Triple Bottom Line verschrieben. Darunter versteht man den Ansatz, dass unter Nachhaltig­ keit ein dauerhafter Ausgleich zwischen der ökonomischen, der ökologischen und der sozialen Leistung angestrebt wird. Um effektiv nachhaltig zu sein, gilt es eine Balance zwischen den drei Ebenen herzustellen. Dabei hat sich im laufe der Geschichte gezeigt, dass solche Unternehmen schneller und stabiler wachsen, sie haben engagiertere und besser bezahlte Mitarbeiterinnen sowie insgesamt eine höhere Performance als traditionelle Unternehmen! Unternehmen die sich die­ sen Grundsätzen nicht verpflichtet fühlen, werden es künftig kaum schaffen, für ihre Produkte oder Dienstleistungen neue Märkte und Kunden zu erschließen.

Der Kern von Steward-Ownership ist, dass ein Unternehmen „sich selbst gehört“ und existiert, um seinem Zweck zu dienen. Die Carl-Zeiss-Stiftung sorgt dafür, dass das Unternehmen nicht veräußert werden kann und Gewinne entweder reinvestiert oder dem Gemeinwohl gespendet werden.

Weitere Unternehmen haben diesen Grundgedanken über­ nommen. Zu den bekanntesten dieser Unternehmen zählen in Deutschland beispielsweise die Unternehmen Bosch, Mahle, ZF Friedrichshafen sowie Elobau. Im Ausland das britische Unter­ nehmen John Lewis und der amerikanische Internetpionier Mozilla. In Dänemark sind dank besserer rechtlicher Rahmen­ bedingungen rund 1000 Unternehmen in Verantwortungseigen­ tum. Dazu zählen z.B. Carlsberg, Novo Nordisk oder Lundbeck. Im Koalitionsvertrag der Ampelregierung von 2021 wird fest­ gehalten, dass eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen geschaffen werden soll, um eine Gesellschaftsform für Ver­ antwortungseigentum zu schaffen. In Amerika wird optimal der Trust eingesetzt. Wir können das ebenso mit der Treuhand­ stiftung in Deutschland abbilden. Wir setzten hier die Unter­ nehmensträgerstiftung ein. Eine Stiftung die selbst ein Unter­ nehmen führt.

Eine Unternehmensträgerstiftung erfordert keine komplizier­ te Gestaltung! Es gibt weder Mitglieder, Gesellschaftsanteile oder Aktien. Der zivil- und steuerrechtliche Aufwand entfällt. Stewart Ownership bedeutet dabei konkret, dass die Kontrol le (Stimmrechte) über das Unternehmen von Personen inner­ halb der Organisation ausgeübt wird oder sehr eng mit ihrer Mission verbunden ist. Die Stimmrechtskontrolle in Steward­ Ownership-Unternehmen ist kein verkaufsfähiges Gut. Ge­winne in Steward-Ownership-Unternehmen werden als Inst­rument zur Verfolgung des Unternehmenszwecks verstanden und entsprechend d.h. dem Unternehmenszweck entsprechend investiert.

Eine Genossenschaft als Treuhänder ist für diese Unternehmens­ form ideal geschaffen: Denn bei der Genossenschaft ist ebenfalls die Zweckerreichung und nicht die Gewinnmaximierung das Ziel. Die Genossenschaft kann mit drei Personen oder wenn Auf­ sichtsrat gewünscht wird, mit fünf Personen gegründet werden. Sie hat kein festes Kapital, durch Satzung kann aber ein Mindest­ kapital festgesetzt werden. Jedes Mitglied zeichnet im Sinne des

§ 7 Nummer l GenG einen oder mehrere Geschäftsanteile, auf

den Einzahlungen geleistet werden müssen (Mindesteinlage). Ihre Höhe ist in der Satzung festgelegt. Mit Gründungskosten

i.H. von ca. 3.000,00€ bis 4.000,00€ sollte jedoch gerechnet werden.

Bei der Treuhandstiftungentfällt das aufwendige Anerkennungs­verfahren wie bei der rechtsfähigen BGB Stiftung.Die Genossen­schaft wird notariell im Genossenschaftsregister angemeldet.

Sie wird Mitglied bei einem Genossenschaftsverband.

Die Stiftung kann ebenfalls mit geringem Stiftungsvermögen gegründet (gestiftet) werden. Theoretisch mit 1 €. Stiftet eine natürliche Person, insbesondere größere Vermögen, so besteht das Risiko einer Gläubigerpfändung und ggf. von der Geltend­ machung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Nicht so bei einer juristischen Person wie einem gemeinnützigen Verein und damit braucht es nicht der üblichen Gestaltung der Schenkung an den Treuhänder mit Auflage das Stiftungsver­ mögen getrennt von seinem Vermögen zu verwalten. Es kann somit eine Vollrechtstreuhandschaft vereinbart werden.

Eine Stiftung gehört sich selbst. Sie hat keine Gesellschafter, keine Mitglieder und keine Aktionäre. Die Gewinne blei­ben im Unternehmen. Auf diese Weise entsteht eine starke Innenfinanzierung.

Die Genossenschaft erhält für ihre Tätigkeit als Treuhänder eine Treuhandgebühr. Sie selbst ist nicht gewerblich tätig (Insolvenz­ schutz), kann aber mit Schulungen, Seminaren und ähnlichen Aktivitäten dieStiftung unterstützen. Sie steuert das operative Ge­schäft. Dieses kann aber auch durch einen oder mehrere Stiftungs­räten (Geschäftsführern) auf die Stiftung übertragen werden.

Bei der Genossenschaft und bei der Stiftung besteht zu 100% Pfändungsschutz.

 

Die Stiftung ist erbschaftsteuerfrei (BFH Urteil vom 25.1.2017-11 R26/16). Bei der Genossenschaft unterliegt nur der Genossen­ schaftsanteil der Erbschaftsteuer, aber nur zum Nominalwert. Stille Reserven werden nicht aufgedeckt. Sie hat noch weitere Steuervorteile.

Weitere wirtschaftliche Vorteile:

  • Auseinandersetzungen auf Gesellschafterebene, ins­ besondere Erbstreitigkeiten werden vermieden.
  • Bei einer Stiftung gibt es keine steuerschädlichen verdeckten Einlagen oder Entnahmen. Ebenso bei der Genossenschaft bei richtiger Satzungsgestaltung.
  • Beide Unternehmen erstellen Jahresabschlüsse und sind Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuerpflichtig (15 % Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag und je nach Hebesatz der Gemeinde ca. 18% Gewerbesteuer). Jedoch keine Gewerbesteuer z.B. bei Land- und Forstwirtschaft, reiner Vermögensverwaltung etc.
  • Die Möglichkeit der Finanzierung mit Fremdkapital über den Treuhänder mittels Darlehensaufnahme, aber auch über Genussrechte oder Stille Gesellschaften sind möglich etc.
  • Es besteht keine Wegzugsbesteuerung.

 

Auch wenn der formelle Aufwand mit zwei Unternehmen zu­ nächst hoch erscheint, überwiegen die wirtschaftlichen Vorteile eindeutig.

Es entsteht eine Solidaritäts- und Vertrauenskultur, woraus eine Form der Entwicklungsgemeinschaft sowie ganzheitlichen Partnerschaft entstehen kann, die ihrerseits wiederum bislang ungenutzte Potenziale freisetzt. Geschäftspartner können über die Genossenschaft involviert werden.

Da die Gewinne im Unternehmen bleiben ist es je nach Unter­nehmenszweck und -kultur möglich das Thema Work-Life-Ba­lance mit interessanten Konditionen zu gestalten.

Dieser Weg steht auch bei Unternehmensneugründungen, der Unternehmensnachfolge, Sanierungen, Umwandlungen zur Verfügung; gleiches gilt für Treuhand-Familienstiftungen.

In diesem neuen Wirtschaftssystem haben Solidarität, Wirt­ schaftsethik, Entrepreneurship, Corporate Volunteering, Cor­porate Social Responsibility und Corporate Citizenship etc. ihren Platz.

Anmerkung:

Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifische Personenbezeichnungen differen­

ziert. Die gewählte männliche Form schließt eine adäquate weibliche Form gleichberechtigt ein.

Lothar Schneider, lothar.schneider@carta-mensch.de, carta·mensch.de,

Klaus H. Kober, kkober@kober-management.de

WIRTSCHAFTSforum Nr. 6 j 2024

 

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